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"Eklatanter Rechtsbruch"

Mit dem Widerruf der Nebenklagezulassung hat das Schwurgericht Neubrandenburg gegen geltendes Recht verstoßen. Die Nebenklage-Vertreter prüfen Konsequenzen aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock und erklären hierzu:

"Stellungnahme der Nebenkläger zum Beschluss des OLG Rostock vom 28.02.2017

Das Oberlandesgericht Rostock hat mit Beschluss vom 28.02.2017 festgestellt, dass das Schwurgericht Neubrandenburg rechtswidrig am 13.02.2017 die Nebenklagebefugnis der Gebrüder Walter und William Plywasky aus Boulder/USA widerrufen hat.

(1)

In der Nebenklage des Walter Plywasky (vertreten von RA Walther) war das Schwurgericht seit der Entscheidung des OLG Rostock vom 23.02.2016 an die Zulassung der Nebenklage gebunden, nachdem bereits der erste Widerruf durch das Schwurgericht gegen diesen Nebenkläger vom OLG Rostock erstmals aufgehoben worden war. Deshalb durfte das Schwurgericht allein auf Grund der eigenen ablehnenden inneren Haltung gegenüber dieser Entscheidung des OLG Rostock nicht nach einem Jahr erneut am 13.02.2017 den Widerruf beschließen. Dieser erneute Widerruf macht ein gesetzliches Rechtsmittelverfahren zur Farce und bedeutet einen eklatanten Rechtsbruch der drei amtierenden Richter des Landgerichts Neubrandenburg.

Ein Widerruf war aus Rechtsgründen von vornherein gesetzlich ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht hat u.a. wie folgt formuliert:

Der Senat [i.e. „Senat“ des OLG, ergänzt vom Unterzeichner], der im Falle des Walter Plywaski allein zur Abänderung befugt ist, sieht aus den fortbestehenden Gründen seines Beschlusses vom 23.02.2016 keinen Anlass dessen Nebenklageberechtigung abweichend zu beurteilen. Neue tatsächliche Erkenntnisse, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind seither nicht hervorgetreten.

(2)

Die Nebenklage des William Plywasky (vertreten von Professor Dr. Nestler) hatte das Schwurgericht Neubrandenburg selbst durch den eigenen Beschluss vom 26.02.2016 zugelassen. Rechtswidrig hat das Landgericht Neubrandenburg nun am 13.07.2017 diese selbst beschlossene Zulassung nach einem Jahr widerrufen.

Es gibt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht den geringsten rechtlichen Anlass, die beiden Auschwitz-Überlebende und Nebenkläger aus dem seit über einem Jahr anhängigen Verfahren zu werfen.

Allein der ungebrochene Wille des Schwurgerichts unter Vorsitz von Richter Kabisch, sich nicht an die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Rostock halten zu wollen, rechtfertigt nicht die gesetzwidrige Vorgehensweise dieses Gerichts.

Das Oberlandesgericht hat u.a. wie folgt formuliert:

Dass die von der Schwurgerichtskammer zur Untermauerung seiner abweichenden Auffassung zitierte Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 20.09.2016 [Beschluss im Verfahren gegen Oskar Gröning, Urteil 1. Instanz vom Landgericht Lüneburg, ergänzt vom Unterzeichner] … für die Frage der Anschlussberechtigung von Walter Plywaski unergiebig und von der Schwurgerichtskammer wohl auch fehlinterpretiert worden ist, ist von dem Vertreter des weiteren Nebenklägers William Plywaski Professor Dr. Nestler, umfassend und zutreffend ausgeführt worden. – Dem schließt sich der Senat an.

(3)

Da sich die Kammer nicht damit begnügte, in rechtswidriger Weise die Nebenkläger aus dem Verfahren zu werfen sondern den eigenen Gerichtsbeschluss auch für beleidigende Äußerungen missbrauchte, sah sich der Senat des Oberlandesgerichts zu folgender abschließenden Bemerkung veranlasst:

Die in dem letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses geäußerte sehr harsche und ihn persönlich herabwürdigende Kritik der Schwurgerichtskammer an dem Nebenklägervertreter Professor Dr. Nestler erachtet der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht nur in der Sache verfehlt, sondern auch wegen ihrer verletzenden Diktion für nicht hinnehmbar, zumal sie dazu angetan ist, bei den Nebenklägern erneut die Besorgnis der Befangenheit der diese verbale Entgleisung unterzeichnenden Richter zu begründen.

(4)

Die OLG-Entscheidung vom 28.02.2017 annulliert eine der verschiedenen rechtswidrigen Entscheidungen des Schwurgerichts gegen die Nebenkläger. Die andauernd respektlose und von Missachtung gegenüber den legitimen Interessen von Auschwitz-Überlebenden geprägte Sachbehandlung des Verfahrens durch dieses Schwurgericht Neubrandenburg kann hingegen nicht ungeschehen gemacht werden. Bei der Verfolgung ihrer Ziele auf Eliminierung unbequemer Nebenkläger bricht das Schwurgericht allgemeine Grundregeln des Rechtsmittelverfahrens und Grundsätze zurückhaltender und sachlicher Formulierungen in Gerichtsentscheidungen.

Der vom Schwurgericht Neubrandenburg unter Vorsitz von Richter Kabisch angerichtete Schaden für das Ansehen der Justiz in Mecklenburg-Vorpommern ist bereits jetzt Teil der Justizgeschichte. Thomas Walther

Rechtsanwalt"

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